des Sportvereins 1946 Nanz-Dietschweiler e.V., Fassung vom 11. Dezember 2009

§1
Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 22. Juli 1946 in Nanzweiler im Gasthaus Schröck gegründete Sportverein führt den Namen „Sportverein 1946 Nanz-Dietschweiler e.V.“ Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
    Der Verein hat seinen Sitz in 66909 Nanzdietschweiler, Hauptstr. 65. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern unter der Nummer „VR Kusel 1083“ eingetragen-
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören insbesondere auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Farben des Vereins sind blau und weiß.
  4. Die Ämter des Vereins werden ehrenamtlich geführt.

    §2
    Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichenAufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
  3. Die Mitglieder erkennen als für sich Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
    §3
    Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
  2. Die Austritterklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:

– vereinsschädigenden Verhaltens

  • –  grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung
  • –  grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
  • –  groben unsportlichen Verhaltens
  • –  Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger Mahnung. 
    §4
    Rechtsmittel
  1. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages, sowie bei Ausschluss aus dem Verein sind dem Betroffenen die Gründe schriftlich mitzuteilen.
  2. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages bzw. den Ausschluss aus dem Verein ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim 1. Vorsitzenden einzulegen.
  3. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat. Sofern eine solcher nicht gebildet ist, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ältestenrates oder der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.§5
    Ehrenmitgliedschaft
  1. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorsitzenden mit Zustimmung der Mitgliederversammlung ernannt werden, wenn sie sich
    • –  hervorragende Verdienste um die Sportbewegung im allgemeinen, oder
    • –  hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben.
  2. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind beitragsfrei.
    §6
    Beiträge
  1. Der monatlich Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Mitglieder, die 50 Jahre Mitglied im Verein waren und das 75.Lebensjahr vollendet haben, werden von der Beitragszahlung befreit.
    §7
    Vereinsorgane
  1. Organe des Vereins sind:
    • –  die Mitgliederversammlung
    • –  der Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung kann einen Ältestenrat bestimmen. Er besteht aus 3 Mitgliedern. Sofern ein Ältestenrat nicht bestimmt ist, nimmt die Mitgliederversammlung die Aufgaben des Ältestenrates (siehe § 4 Ziffer 4) wahr.


§8
Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet allzwei Jahre statt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung derTagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder sowie durch Veröffentlichung in dem entsprechenden Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde (Wochenblatt). Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung soll insbesondere folgende Punkte enthalten:
    • –  Bericht des Vorstandes
    • –  Kassenbericht
    • –  Kassenprüfbericht
    • –  Entlastung des Vorstandes
    • –  Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    • –  Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    • –  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge.

4. Eine Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es außerordentliche   Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4

  • –  der Vorstand beschließt, oder
  • –  ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenenMitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  2. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
    §9
    Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  1. a)  demVorsitzenden
  2. b)  demstellvertretendenVorsitzenden
  3. c)  demRechner
  4. d)  demSchriftwart
  5. e)  demJugendleiter
  6. f)  dem Spielleiter
  7. g)  6 Beisitzern.

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

Die Wahl kann per Akklamation erfolgen. Sie ist als geheime Wahl durchzuführen, wenn ein Mitglied dies beantragt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Die Mitglieder des

Vorstandes bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen.

  1. Die Anzahl der Beisitzer kann jederzeit auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf bis zu 3 verringert oder auf bis zu 9 erhöht werden.
  2. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber dies von der Mehrheit der Vorstandschaft verlangt wird.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    § 10
    Gesetzliche Vertretung
  1. VorstandimSinnedes§26BGBsindderVorsitzendeundseinStellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
    § 11
    Jugend des Vereins
  3. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.


§ 12
Abteilung

  1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
  2. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
  3. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigtwerden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilung- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser zusätzlichen Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.
  4. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.


§ 13
Ausschüsse

1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.2. Die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.


§ 14
Protokollierung der Beschlüsse

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren.
  2. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
    § 15
    Kassenprüfung
  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.
    § 16
    Vereinsehrennadeln
  1. Die Ehrennadel wird in Bronze, Silber und Gold verliehen.
  2. Die Ehrennadel in Bronze erhält:
    1. a)  jeder Spieler, der mindestens 10 Spiele in der Verbands- oder Pokalrunde bei der Erringung der Meisterschaft mitgespielt hat
    2. b)  jeder Spieler, der mindestens 10 Spiele in der Verbands- oder Pokalrunde, die den Aufstieg in die nächsthöhere Klasse bringt, mitgespielt hat.
  3. Die Ehrennadel in Silber erhält:
    1. a)  wer 25 Jahr Mitglied des Vereins ist
    2. b)  wer 15 Jahre in einer der aktiven Mannschaften gespielt hat
    3. c)  wer 15 Jahre Mitglied des Vorstandes war.
  4. Die goldene Ehrennadel erhält:
    a) wer 50 Jahre Mitglied des Vereins ist
    b) wer 25 Jahre Mitglied des Vorstandes war.
    § 17
    Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. a)  der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitgliederbeschlossen hat, oder
    2. b)  von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsschriftlich aufgefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur von einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  1. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte derstimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Nanzdietschweiler, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Nanzdietschweiler, den 11. Dezember 2009